Neuerungen für Registrierkassen

Grundsätzlich müssen Registrierkassen und elektronische Kassensysteme seit dem 01.01.2020 mit einer vom BSI „zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) ausgestattet sein, um Manipulationen zu verhindern. Da sich die Marktreife von TSE-Systemen verzögerte, wurde der gesetzliche Startzeitpunkt von Bund und Ländern im letzten Jahr untergesetzlich verschoben (BMF-Schreiben vom 06.11.2019: Nichtbeanstandungsfrist bis 30. September 2020).
Das BMF teilte unterjährig mit, dass es keine Notwendigkeit für eine Verlängerung dieser Nichtbeanstandungsfrist sehe.
Aber bei einigen Bundesländern scheint die Kritik aus der Praxis (auch durch den DStV vorgebracht) Gehör gefunden zu haben.
Einige Landesfinanzministerien gewähren unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen.
Sie weisen aber darauf hin, dass die technisch notwendige Anpassung und Aufrüstung der Kassen nichtsdestotrotz umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.
Hier finden Sie die Erlasse bzw. Mitteilungen mit den von den jeweiligen Ländern festgelegten Voraussetzungen für: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein.
Ob sich diese Erleichterung in den weiteren Bundesländern durchsetzt, kann gegenwärtig nicht abschließend beurteilt werden.
Eine Übersicht über die Regelungen der einzelnen Bundesländer finden Sie ferner hier (Quelle: ZDH, OnlineMitteilung vom 14.07.2020)