Wichtig für Selbstständige
Ab 2018 gelten neue Regelungen für die Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Wer als Selbstständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist, muss sich auf Änderungen in der Beitragsberechnung einstellen:
Ab 1. Januar 2018 setzt die eigene Krankenversicherung die monatlichen Beiträge zunächst nur noch vorläufig fest. Das bedeutet: Geht der Einkommensteuerbescheid für 2018 zum Beispiel im August 2019 ein, wird die Krankenkasse den für 2018 zu zahlenden Beitrag auf Basis des in diesem Jahr erzielten Einkommens erst im Sommer 2019 endgültig festsetzen. Dies kann Erstattungen bescheren, aber auch zu Nachzahlungen führen.
Derzeit ist das Arbeitseinkommen im letzten Einkommensteuerbescheid Grundlage, um einen nicht mehr veränderbaren Beitrag für ein ganz es Jahr im Voraus festzuschreiben –
und dieser Beitrag hat solange Bestand, bis der nächste Einkommensteuerbescheid ergeht. Die daraufhin abgesenkten Beiträge gelten erst ab dem Ersten des folgenden Monats. Versicherte haben folglich mitunter zu hohe Beiträge gezahlt. Hat sich allerdings im Laufe des Jahres die Einnahmesituation verbessert und wurde dies mit dem Einkommenssteuerbescheid nachträglich sichtbar, verlangt die Krankenkasse rückwirkend die höheren Beiträge.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelverordnung ändert sich nun die Methode: Statt Beiträge im Voraus endgültig festzulegen, werden künftig vorläufige Vorauszahlungen erhoben und dann abgerechnet, wenn der Steuerbescheid ergeht. Differenzbeträge werden dann erstattet oder nachgefordert.
Die neue Regelung betrifft nur die Selbstständigen in der GKV, deren Einkommen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (2018: 4.425 Euro pro Monat, 53.100 Euro pro Jahr) liegt. Wer bereits den Höchstbeitrag (2018: 646,06 Euro) zahlt, für den ändert sich nichts. Verringern sich die Einnahmen im laufenden Jahr jedoch, kann der Versicherte nun mit Erstattungen rechnen, wenn der Steuerbescheid die geringeren Einkünfte bescheinigt.
Die Änderung soll für mehr Beitragsgerechtigkeit sorgen. Denn der Gesetzgeber berücksichtigt nun, dass die Einkommen von Selbstständigen meist starken Veränderungen unterworfen sind und nicht immer regelmäßig fließen.
Was Selbstständige noch beachten sollten: Es gibt eine Dreijahresfrist. Nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres haben sie drei Jahre Zeit, den endgültigen Einkommenssteuerbescheid bei ihrer Krankenkasse einzureichen. Erfolgt dies nicht, muss rückwirkend der Höchstbeitrag gezahlt werden.
Die neue Regelung gilt für Selbstständige, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf ihr Arbeitseinkommen oder auf Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zahlen.
Auch wer als Selbstständiger relativ wenig verdient, muss einen Mindestbeitrag zahlen. Dabei geht die Krankenkasse von einem fiktiven Einkommen aus, fachsprachlich Mindestbeitragsbemessungsgrenze. Diese liegt 2018 bei 2.283,75 Euro monatlich. Ausnahmen gelten für Existenzgründer und Selbstständige mit sehr geringem Einkommen: Deren Mindestbeitragsgrenze liegt 2018 bei 1.522,50 Euro monatlich.
Tipp:
Unterschreiten die tatsächlichen die erwarteten Einnahmen um mehr als 25 Prozent, können Versicherte auch unterjährig eine Absenkung
der Beiträge beantragen. Sie müssen damit nicht bis zum nächsten Einkommensteuerbescheid warten.