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Corona News

Neue Beschränkungen ab dem 30. November 2020

Beschränkungen Corona-Virus

Aufgrund der aktuellen Entwicklung der Infektionen des Corona-Viruses werden wir zum Schutz unserer Mandanten und deren Angehörigen sowie unserer Mitarbeiter den persönlichen Kontakt bis zum 10. Januar 2021 vermeiden.

  1. Da wir bis zum 10. Januar 2021 überwiegend das Home-Office nutzen werden, bitten wir Sie, uns per E-Mail zu kontaktieren.
  1. Unsere Telefonzentrale ist zusätzlich täglich von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr besetzt.
  1. Sämtliche Aufträge werden unverändert bearbeitet.
  1. Wer uns die Buchhaltungsbelege noch nicht digital übermittelt, den bitten wir, uns diese auf dem Postweg zukommen zu lassen. Gerne richten wir Ihnen die Möglichkeit der digitalen Übermittlung der Buchhaltungsbelege über Fernbetreuung ein. Bitte sprechen Sie uns dazu an.
  1. Besprechungen werden grundsätzlich per Telefon durchgeführt.

Wir freuen uns bereits jetzt auf die Zeit danach, wenn Sie wie gewohnt auch das persönliche Gespräch mit uns führen können.

Erleichterungen bei Offenlegungen nach HGB (Stand 15.12.2020)

Frist - Frist - Frist

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 am 31.2020 2020 endet, vor dem 1.3.2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.

Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.

Quelle: Bundesamt für Justiz, Online-Mitteilung v. 15.12.2020

Fristwahrung im Steuerrecht (Stand 07.12.2020)

Abgabefrist Steuererklärung

Abgabefrist Steuererklärungen 2019

Die Abgabefrist für das Kalenderjahr 2019 für durch Steuerberater erstellte Steuererklärungen wird um einen Monat verlängert. Die Steuererklärungen können bis 31.3.2021 abgegeben werden.

Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021.

Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.

Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, möglich.

Zu den Einzelheiten werden noch im Laufe des Monats Dezember entsprechende BMF-Schreiben veröffentlicht (vgl. BMF, Mitteilung vom 1.12.2020, Stichwort: Steuerliche Hilfen)

 

Außerordentliche Wirtschaftshilfe "Novemberhilfe" (Stand 17.11.2020)

kein Geld

Mit der sog. Novemberhilfe soll allen Unternehmen, die von den befristeten Schließungen im November betroffenen sind, durch ein besonderes Antragsverfahren zur anteiligen Umsatzerstattung geholfen werden. (Siehe dazu die grundsätzlichen Informationen unten.)

BMWi und BMF haben sich darauf verständigt, weitere Konkretisierungen und Verbesserungen bei der Novemberhilfe vorzunehmen (gemeinsame Pressemitteilung vom 13.11.2020):

Direkt betroffene Unternehmen: Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.

Indirekt bzw. mittelbar betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen. Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker, Bühnenbauer und Beleuchter. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert kann bei Erbringungen der oben genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.

Antragsverfahren
Anträge sollen noch im November über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können (antragslogin.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de).

Die elektronische Antragstellung muss hierbei wie bei den Überbrückungshilfen durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt erfolgen.

Die Antragstellung der Novemberhilfe erfolgt unabhängig von der Überbrückungshilfe.

Achtung: Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.

Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden sich auf dem
ELSTER-Portal.

Antworten auf häufig gestellte Fragen werden in einem FAQ-Katalog zur Novemberhilfe gebündelt und regelmäßig aktualisiert.

Grundsätzliche Informationen zur Novemberhilfe:

Antragsberechtigt sind:
➢ Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen).
➢ Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den oben genannten Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).
➢ Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
➢ Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen.
➢ Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.

Nähere Bestimmungen zu den vorgenannten Punkten, insbesondere zur Nachweispflicht, werden in den Vollzugshinweisen geregelt.

Förderung
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Zeitraum der Schließung in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden durchschnittlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Tagesumsatz im Oktober 2020 oder der tägliche Durchschnittsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Der beihilferechtliche Rahmen ergibt sich aus der Förderhöhe:
• Beihilfen bis 1 Million Euro (gestützt auf Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-VO)

• Beihilfen bis 4 Millionen Euro (gestützt auf Bundesregelung Fixkostenhilfe sowie vorgenannte Novemberhilfe)

• Beihilfen über 4 Millionen Euro (nach Notifizierung bei der EU-Kommission auf Basis von Art. 107 Abs. 2 b AEUV).

Anrechnung erhaltener Leistungen
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Anrechnung Lieferdienste / Außerhausverkauf
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

Für Restaurants wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 mit vollem Mehrwertsteuersatz begrenzt. Damit werden Außerhausverkaufsumsätze mit reduziertem Mehrwertsteuersatz herausgerechnet. Im Gegenzug werden die Außerhausverkaufsumsätze während der Schließungen von der
Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

Beispiel: Eine Pizzeria hatte im November 2019 8.000 Euro Umsatz durch Verzehr im Restaurant und 2.000 Euro durch Außerhausverkauf. Sie erhält daher 6.000 Euro Novemberhilfe (75 Prozent von 8.000 Euro), d. h. zunächst etwas weniger als andere Branchen (75 Prozent des Vergleichsumsatzes). Dafür kann die Pizzeria im November 2020 deutlich mehr als die allgemein zulässigen 2.500 Euro (25 Prozent von 10.000 Euro) an Umsatz mit Lieferdiensten erzielen, ohne dass eine Kürzung der Förderung erfolgt.

Abschlagszahlung
Ab Ende November werden für Soloselbständige und Unternehmen Abschlagszahlungen gewährt. Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
3. Die Antragstellung startet in der letzten Novemberwoche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020).
4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität der Antragstellenden vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann

Quellen:
Informationsseite des BMWi zur Novemberhilfe
BMF, Pressemitteilung v. 5.11.2020
Gemeinsame Pressemitteilung BMWI und BMF vom 13.11.2020

Überbrückungshilfe Phase 3 (Stand 17.11.2020)

Die bisherigen Überbrückungshilfen sollen über das Jahresende hinaus verlängert und ausgeweitet werden. Die geplante Überbrückungshilfe III soll eine Laufzeit von Januar 2021 bis Juni 2021 haben (gemeinsame Pressemitteilung von BMWi und BMF vom 13.11.2020).

Es soll mit Blick auf die Überbrückungshilfe II weitere Verbesserungen geben bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. Weitere Informationen sollen folgen.

Neuer Baustein: „Neustarthilfe für Soloselbstständige“

Zu den Verbesserungen gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Zu den zu berücksichtigenden Kosten soll für diese Gruppe künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von 25 Prozent des Umsatzes im Vergleichszeitraum zählen. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 5.000 Euro und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab.

Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können.

Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.

Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben. Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Höhe der Neustarthilfe
Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro. Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes. Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen
Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

Form der Auszahlung
Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen. Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen. Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Zeitpunkt der Antragstellung
Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

Überbrückungshilfe Phase 2 (Stand 17.11.2020)

Zeit ist Geld

Ab sofort können laut Mitteilung des BMWi unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, weitere Überbrückungshilfen beantragen. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen.

Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60 % weiter abgesenkt:

Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen
➢ von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
➢ von mindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.

Erstattet werden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten erhöht wurde:
➢ 90 % (bisher 80 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %;
➢ 60 % (bisher 50 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und
➢ 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 % (bisher mehr als 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat).

Außerdem wurde die Schwelle, wonach KMU mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 Euro und mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro erhalten können, wurde ersatzlos gestrichen und die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten auf 20% erhöht. Schließlich sollen bei der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen, sondern auch Nachzahlungen möglich sein.

Die Antragsfrist ist bis zum 31.1.2021 verlängert worden. Ursprünglich hätten die Anträge bis zum 31.12.2020 gestellt werden müssen.

Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Überbrückungshilfe sind in einem FAQ-Katalog des BMWi abrufbar.

Quarantäne (Stand 29.10.2020)

Quarantäne

Zur Eindämmung des Corona-Virus ordnen die zuständigen Behörden gegenwärtig oftmals eine Quarantäne gegenüber einzelnen Personen an. Sie wird gegenüber akut Erkrankten als auch für lediglich potenziell Infizierte ausgesprochen. Bei Arbeitnehmern ist diese Unterscheidung maßgeblich für die Beurteilung, in welcher Form er weiterhin sein Gehalt bezieht:

a) Ist der Arbeitnehmer durch die Infizierung mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, erhält er eine Fortzahlung des Gehaltes nach den üblichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Die angeordnete Quarantäne-Maßnahme ändert hieran nichts.

b) Ist der Arbeitnehmer wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion in Quarantäne, greift § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung für die ersten sechs Wochen der Quarantäne. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer aus. Er bekommt sie aber auf Antrag (weitere Infos s.u.) von den zuständigen Behörden erstattet. Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlen die zuständigen Behörden eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt an den Arbeitnehmer.

Zur Höhe der Entschädigung:

Bei Angestellten: in den ersten sechs Wochen Anspruch in Höhe des Nettogehaltes, danach in Höhe des gesetzlichen Krankengeldes. Zu beachten ist, dass die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht auch weiterhin besteht. Außerdem sind die Ansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz nachrangig gegenüber allen anderen Ersatzansprüchen.

Bei Selbstständigen: Verdienstausfall sowie „angemessene“ Betriebsausgaben (s.o. Stichwort Selbstständige). Für die entsprechenden Antragsformulare auf Entschädigung nach dem IfSG sollten sich Arbeitgeber und Selbstständige direkt mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen.

Hinweis: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz soll § 56 InfSG angepasst werden und berufstätige Eltern, die ihre Kinder wegen der Corona-Krise zuhause betreuen müssen, sollen mehr Hilfen erhalten. So soll die Lohnfortzahlung wegen eingeschränkten Kita- und Schulbetriebs künftig nicht mehr nur sechs, sondern bis zu 20 Wochen lang gezahlt werden. Jeder Elternteil kann demnach die Lohnersatzzahlung für 10 (statt bisher 6) Wochen in Anspruch nehmen. Alleinerziehende sollen bis zu 20 Wochen unterstützt werden.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Mai 2020, den entsprechenden Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/19601) angenommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Der Koalitionsausschuss hat am 25.08.2020 beschlossen, dass § 45 SGBV dahingehend geändert wird, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Versicherten der GKV der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreicht.

Hinweis: Die Bundesregierung hat am 28.10.2020 dem Entwurf eines „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zugestimmt.

Unter anderem sollen erwerbstätige Eltern weiterhin unterstützt werden: Erwerbstätige Eltern, die aufgrund Corona-bedingter Kita- und Schulschließungen ihr Kind zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben seit März 2020 Anspruch auf eine Entschädigung. Der Anspruch soll zunächst bis zum 31.03.2021 fortbestehen und auch für Eltern gelten, die ein unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuten.

Der Anspruch auf Verdienstausfall soll gleichfalls neu geregelt werden: „Risikogebiete“ sollen begrifflich legaldefiniert werden. Derjenige, der eine vermeidbare Reise in ein 48 Stunden vor Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet unternommen hat und anschließend in Quarantäne muss, soll keine Entschädigung mehr nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für den durch die Quarantäne verursachten Verdienstausfall erhalten.

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Quelle:
Bundesgesundheitsministerium; Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (ENTWURF)

Ergänzung: Im Fall angeordneter Betriebsschließungen durch die zuständigen Behörden gilt nach derzeitiger Rechtslage: Grundsätzlich sind Betriebsschließungen ein Risiko, das der Arbeitgeber tragen muss. Die Arbeitnehmer haben danach auch weiterhin Anspruch auf Zahlung des Gehalts.

Quellen und weitere Informationen:
RAK München, „FAQs“ zum Coronavirus COVID-19
Senatsverwaltung für Finanzen, Berlin (PM vom 17.03.20, 18.02 Uhr)
Arbeitsrechtliche Informationen des Juris-Portals
Beschluss des Koalitionsausschusses vom 25.08.2020

Arbeitsunfähigkeit (Stand 21.10.2020)

Arbeitsunfähigkeit

Angesichts bundesweit wieder steigender COVID-19-Infektionszahlen kurz vor Beginn der Erkältungs- und Grippesaison hat sich der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) erneut auf eine erneute Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung verständigt.

Befristet vom 19. Oktober 2020 vorerst bis 31. Dezember 2020 können Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Quelle:
Information des Gemeinsamen Bundesausschusses
Weitere allgemeine Informationen : BDA, Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (Stand 22.09.2020)

Antrag auf Insolvenz

Mit dem sog. COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) (vgl. Artikel 1 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgender COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, BGBl. I vom 27.03.2020, S. 569 f.) sollen von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen vor Insolvenzen geschützt werden.

Für überschuldete Unternehmen bleibt die Insolvenzantragspflicht bis zum 31.12.2020 ausgesetzt.

Der Bundesrat hat am 18.9.2020 diese Verlängerung der Ausnahmeregel für betroffene Unternehmen in der Corona-Krise gebilligt, die der Bundestag am 17.9.2020 verabschiedet hatte. Damit bleibt die Pflicht zum Insolvenzantrag bis zum Jahresende ausgesetzt. Diese Verlängerung gilt allerdings nur für Unternehmen, die infolge der Coronavirus-Pandemie überschuldet sind, ohne zahlungsunfähig zu sein. Denn anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz
dauerhaft abzuwenden. Unternehmen, die zahlungsunfähig sind, können dagegen ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen diese Unternehmen daher nicht in die Verlängerung einbezogen werden (Information der Bundesregierung vom 18.9.2020).

Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

Mit dieser Maßnahme soll verhindert werden, dass Unternehmen nur deshalb Insolvenz anmelden müssen, weil die von der Bundesregierung beschlossenen Hilfen nicht rechtzeitig bei ihnen ankommen. Die reguläre Drei-Wochen-Frist der Insolvenzordnung soll daher für diese Fälle nicht gelten.

Im Einzelnen gilt nun:
➢ Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB wird ausgesetzt. Die Regelung gilt rückwirkend auch für den Zeitraum ab dem 1. März 2020.

Ausnahme: Die Aussetzung gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Gesetzliche Vermutungsregelung: War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

➢ Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.

➢ Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.

➢ Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.

➢ Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

Quelle und weitere Informationen:
BMJV Information vom 18.09.2020
BMJV Pressemitteilung vom 16.03.2020
BMJV- Informationsportal (mit einem umfangreichen FAQ-Katalog zum Thema)

Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige (Stand 25.08.2020)

Geld

Das Kabinett hat weitere Eckpunkte über Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige beschlossen (vgl. BMWi, BMF: Pressemitteilung vom 23.03.2020).

Kernpunkt: Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Solo-Selbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten. Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Milliarden Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen:

bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten,
bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten.

Die beschlossenen Eckpunkte „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige“ finden Sie hier.

Das BMWi hat eine Übersicht über die Unterstützungen für Unternehmen veröffentlicht. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html

Das BMWi hat dort unter anderem nützliche Kurzfakten zum Corona-Soforthilfeprogramm zusammengestellt. Beachten Sie dabei insbesondere, dass Kosten des privaten Lebensunterhalts wie die Miete der Privatwohnung oder Krankenversicherungsbeiträge nicht durch die Soforthilfe des Bundes abgedeckt werden. Damit auch insofern die Existenz von kleinen Unternehmen, Freiberuflern und Soloselbständigen nicht bedroht ist, wird der Zugang zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II), insbesondere dem Arbeitslosengeld II, vereinfacht. Unter anderem greift hier für sechs Monate eine wesentlich vereinfachte Vermögensprüfung, und Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden für die Dauer von sechs Monaten ab Antragstellung in tatsächlicher Höhe anerkannt.

Anträge für die Soforthilfe des Bundes sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. (BMWi)

Eine Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern finden Sie hier. (Die genannten Ansprechpartner können sowohl zu Länder-Soforthilfen wie auch für Bundes-Soforthilfen kontaktiert werden). (Quelle: BMF)

Bitte informieren Sie sich auf den Seiten der Landesregierungen über ggf. darüberhinausgehende Hilfsmaßnahmen in Ihrem jeweiligen Bundesland. Einen Anhaltspunkt kann folgende Zusammenstellung liefern: https://www.fuer-gruender.de/blog/corona-soforthilfen-bundeslaender/

Hinweis: Das LG Köln hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass der Anspruch eines Schuldners auf die Corona-Soforthilfe unpfändbar ist (Beschl. v. 23.04.2020, Az. 39 T 57/20).

Nordrein-Westfalen hatte das laufende Rückmeldeverfahren bis zur Klärung offener Punkte mit dem Bund angehalten (vgl. Näheres: hier). Nachdem Nordrhein-Westfalen sich beim Bund für verbesserte Abrechnungsmöglichkeiten bei der NRW-Soforthilfe eingesetzt hat, wird das Rückmeldeverfahren vor den Herbstferien wieder aufgenommen. Die Rückmelde-Frist ist einheitlich auf den 30.11.2020 verlängert. Eventuelle Rückzahlungen müssen bis zum 31.03.2021 erfolgen. Die Verbesserungen im Überblick und weitere Informationen finden Sie hier. Weite Fragen beantwortet die Hotline zum Rückmeldeverfahren unter: 0211/7956 4995.

Arbeitsschutz (Stand 14.08.2020)

Arbeitssicherheit

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten, die ihm möglich und zumutbar sind. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Konkrete Hinweise hierzu finden sich zum Beispiel im Nationalen Pandemieplan auf der Homepage des
Robert Koch Instituts.

Die Arbeitnehmer sind nach §§ 15, 16 ArbSchG verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen.

Das BMAS hat am 16.04.2020 gemeinsam mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung den Arbeitsschutzstandard COVID 19 vorgestellt. Es handelt sich um einen neuen betrieblichen Infektionsschutzstandard, der die notwendigen zusätzlichen Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten vor dem CoronaVirus beschreibt. Im Fokus stehen dabei vor allem kleinere Betriebe, die im Gegensatz zu größeren Einheiten nicht auf eigene Spezialisten in diesen Fragen zurückgreifen können.

Die DGUV hat zudem klargestellt, dass es sich bei einer SARS-CoV-2-Infektion in der Regel nicht um einen Arbeitsunfall handele. Aufgrund der Einstufung zur Pandemie durch die WHO stelle COVID-19 eine Allgemeingefahr dar. Von einer Allgemeingefahr sei auszugehen, wenn in einem bestimmten Gebiet alle Menschen etwa durch eine Epidemie mehr oder minder gleich bedroht seien. Es liege dann kein Arbeitsunfall vor, wenn sich eine Gefahr verwirklicht habe, von der ein Versicherter sich zur selben Zeit und mit gleicher Schwere auch
außerhalb seiner versicherten Tätigkeit betroffen gewesen wäre. Die Betroffenheit ergebe sich daher unabhängig von der versicherten Tätigkeit.

Das BMAS hat die neue SARS-CoV2 Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt freigegeben. Sie tritt im August 2020 in Kraft. Sie konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARSCoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen.

Quellen und weitere Informationen:
BDA, Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie
BMG: Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus
Informationen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Informationen des BMAS
Informationen der VBG
Informationen der DGUV

Kassensysteme (Stand 23.07.2020)

Kassennachschau ab 2018

Grundsätzlich müssen Registrierkassen und elektronische Kassensysteme seit dem 01.01.2020 mit einer vom BSI „zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung“ (TSE) ausgestattet sein, um Manipulationen zu verhindern. Da sich die Marktreife von TSE-Systemen verzögerte, wurde der gesetzliche Startzeitpunkt von Bund und Ländern im letzten Jahr untergesetzlich verschoben (BMF-Schreiben vom 06.11.2019: Nichtbeanstandungsfrist bis 30. September 2020).

Das BMF teilte unterjährig mit, dass es keine Notwendigkeit für eine Verlängerung dieser Nichtbeanstandungsfrist sehe.

Aber bei einigen Bundesländern scheint die Kritik aus der Praxis (auch durch den DStV vorgebracht) Gehör gefunden zu haben.

Einige Landesfinanzministerien gewähren unter bestimmten Voraussetzungen einen zeitlichen Aufschub mit eigenen Erlassen.

Sie weisen aber darauf hin, dass die technisch notwendige Anpassung und Aufrüstung der Kassen nichtsdestotrotz umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind.

Hier finden Sie die Erlasse bzw. Mitteilungen mit den von den jeweiligen Ländern festgelegten Voraussetzungen für: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein.

Ob sich diese Erleichterung in den weiteren Bundesländern durchsetzt, kann gegenwärtig nicht abschließend beurteilt werden.

Eine Übersicht über die Regelungen der einzelnen Bundesländer finden Sie ferner hier (Quelle: ZDH, OnlineMitteilung vom 14.07.2020)

Zweites Corona-Steuerhilfegesetz (Stand 23.07.2020)

Corona

Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz werden schnell wirkende konjunkturelle Stützungsmaßnahmen umgesetzt werden.

Es setzt die steuerlichen Maßnahmen um, auf die sich der Koalitionsausschuss am 03.06.2020 geeinigt hat.

Es beinhaltet insbesondere folgende Punkte:

• Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Das BMF hat für die Voranmeldungszeiträume ab Juli 2020 ein entsprechend angepasstes Vordrucksmuster bekannt gegeben. Ebenfalls angepasst ist das Muster der Umsatzsteuererklärung 2020. Auch das Muster der Umsatzsteuererklärung für die Fahrzeugeinzelbesteuerung wurde entsprechend angepasst.

Ferner hat das BMF ein Schreiben hinsichtlich der befristeten Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsleistungen zum 1. Juli 2020 veröffentlicht. Dieses können Sie hier abrufen.

Beachten Sie auch das Schreiben des BMWi vom 10.06.2020 zur Eröffnung der Ausnahme in § 9 Absatz 2 Preisangabenverordnung.

Das BMF hat mittlerweile das finale BMF-Schreiben zur Verfügung gestellt. Dieses finden Sie hier.

Ferner hat das BMF eine FAQ-Liste zur Umsatzsteuersenkung veröffentlicht (FAQ „Anstehende Umsatzsteuersatzsenkung“).

Das bayerische Landesamt für Steuern hat eine Kurz-Info zur befristeten Umsatzsteuersenkung (Aktenzeichen: S 7030.1.1-2 veröffentlicht). Das Dokument gibt den Stand Juli 2020 wieder.

• Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.

• Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt.

• Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. In Nordrhein-Westfalen wird der höhere Entlastungsbetrag grundsätzlich automatisch berücksichtigt (vgl. Pressemitteilung des FinMin NRW v. 14.07.2020).

• Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen.

• Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.

• Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer haben, wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000 Euro auf 60.000 Euro erhöht.

• Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.

• Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.

• Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird von 3,8 auf 4,0 angehoben.

• Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nummer 1 GewStG auf 200 000 Euro erhöht.

• Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025. Lesen Sie hierzu auch die Information des BMF v. 01.07.2020.

• Bei der Verjährungsfrist gilt § 78b Absatz 4 StGB entsprechend. In § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung trotz Erlöschens des Steueranspruchs nach § 47 AO eine Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann. Nach § 376 Absatz 3 AO wird die Grenze der Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verlängert.

• Änderung der Umsatzsteuerverteilung (§ 1 FAG).

Der Bundestag hat das Gesetz in 2./3. Lesung am 29.06.2020 verabschiedet. Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am gleichen Tag zugestimmt. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

Quelle und weitere Informationen:
Bundestag, Online-Information am 29.06.2020
Bundesrat, Online-Information am 29.06.2020
Gesetzentwurf der Bundesregierung: Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
DStV-Information v. 15.06.2020: Drohendes Chaos durch Absenkung der Umsatzsteuersätze

Erleichterungen bei Offenlegungen nach HGB und Vollstreckungsmaßnahmen (Stand 23.07.2020)

Offenlegung

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat seine Hinweise zur Offenlegung von Jahresabschlüssen aktualisiert:

Nach wie vor können Unternehmen, die für den Jahresabschluss 2018 oder frühere Jahre vom BfJ eine Androhungsverfügung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 6. Februar und dem 20. März 2020 erhalten haben, die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen. In diesem Fall wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.

Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Ablauf des 30. April 2020 endete, wird das Bundesamt vor dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ablauf der regulären Offenlegungsfrist kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Vor dem Hintergrund der beschlossenen Lockerungen der Corona-bedingten Einschränkungen auf Bundesund Landesebene sowie der Rückkehr weiter Teile der Wirtschaft zu einem angepassten Normalbetrieb nimmt das Bundesamt für Justiz die Zwangsvollstreckung aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren stufenweise wieder auf. Das Bundesamt für Justiz wird den betroffenen Schuldnern – bei entsprechender Glaubhaftmachung – aber auch weiterhin eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewähren. Sollten Sie von einer solchen
Stundung Gebrauch machen wollen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung, der eine entsprechende Einzelfallentscheidung treffen wird.

Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de/ehug veröffentlicht.

Quelle:

BfJ, Mitteilung vom 18.05.2020
BfJ, Erleichterungen für Unternehmen wegen Corona-Krise – Aktualisierung vom 24.06.2020

Ausbildungsprämie (Stand 24.06.2020)

Ausbildungsbeginn

Die Bundesregierung hat die Eckpunkte für ein Hilfsprogramm für kleine und mittelgroße Ausbildungsbetriebe beschlossen, um durch die Corona-Pandemie bedrohte Ausbildungsplätze zu sichern.

Insbesondere sollen Prämien für Ausbildungsbetriebe gewährt werden:

• Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, bekommen eine Prämie, wenn sie ihr Ausbildungsniveau halten. Konkret sollen sie für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag eine Prämie in Höhe von 2.000 Euro erhalten.

• Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot erhöhen, soll eine Prämie in Höhe von 3.000 Euro für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag gezahlt werden.

• Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen und für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit anmelden, werden besonders unterstützt. Geplant ist eine Förderung von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung. Sie greift für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent hat. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.

• Besonders gefördert werden Betriebe, die Auszubildende übernehmen, deren Unternehmen die Ausbildung pandemiebedingt übergangsweise nicht fortsetzen können. Für die Übernahme einer sogenannten Auftrags- oder Verbundausbildung erhält ein Betrieb eine Prämie in Höhe von 1.500 Euro. Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister werden mit 8.000 Euro unterstützt. Hier läuft die Befristung bis zum 30. Juni 2021.

• Unternehmen, die Auszubildende von Betrieben übernehmen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten eine Prämie in Höhe von 3.000 Euro pro aufgenommenen Auszubildenden. Auch diese Unterstützung ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

Das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" sieht Maßnahmen von insgesamt 500 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen in den Jahren 2020 und 2021 vor. Gefördert werden Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.

Quelle und weitere Informationen:
Information der Bundesregierung vom 24.06.2020
Gemeinsame Pressemitteilung von BMWi, BMAS und BMBF vom 24.06.2020

Arbeitslosengeld ALG II - Grundsicherung (Stand 18.06.2020)

Hartz 4

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Lebensunterhalt, wenn Menschen aufgrund der Corona-Krise vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren und keine vorrangigen Hilfen greifen. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, insbesondere aber Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige. Hier wird infolge des Coronavirus ein erleichterter Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Sozialhilfe gewährt.

Das Bundeskabinett hat die vereinfachten Zugangsbedingungen bis zum 30. September 2020 verlängert. Das heißt unter anderem: Die Vermögensprüfungen werden weiterhin nur sehr eingeschränkt durchgeführt und die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete als angemessen anerkannt.

Quelle und weitere Informationen:

Informationen der Bundesregierung vom 17.06.2020
Informationen des BMAS
Informationen der Bundesagentur für Arbeit

Konjunkturprogramm (Stand 04.06.2020)

Aufschwung

Der Koalitionsausschuss hat sich am 03.06.2020 auf ein Konjunktur- und Krisenbewältigungspaket geeinigt.

Zur Stärkung der Konjunktur wurden insbesondere folgende Punkte beschlossen:

• Vom 01.07.2020 bis zum Jahresende wird der Umsatzsteuersatz von 19 % auf 16 % bzw. der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt.

• Die Sozialversicherungsbeiträge werden im Rahmen einer „Sozialgarantie 2021“ auf maximal 40 % stabilisiert.

• Die EEG-Umlage wird schrittweise verringert, so dass sie 2021 bei 6,5 ct/kwh und 2022 bei 6,0 ct/kwh liegt.

• Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des Folgemonats verschoben.

• Der steuerliche Verlustrücktrag wird – gesetzlich – für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 5 Mio. € (bzw. 10 Mio. € bei Zusammenveranlagung) erweitert.

Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können 2020 und 2021 (mit dem Faktur 2,5 gegenüber der derzeit geltenden AfA und maximal 25 % p.a.) degressiv abgeschrieben werden.

• Das Körperschaftsteuerrecht wird modernisiert: Personengesellschaften erhalten ein Optionsmodell zur Körperschaftsteuer. Der Ermäßigungsfaktor bei Einkünften aus Gewerbebetrieb wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags angehoben.

• Die Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligungen werden verbessert.

• Der Neustart nach einer Insolvenz wird erleichtert. So soll u.a. das Entschuldungsverfahren für natürliche Personen befristet auf drei Jahre verkürzt werden.

• Das Vergaberecht soll temporär vereinfacht werden.

Ferner werden wirtschaftliche und soziale Härten u.a. mit folgenden Maßnahmen abgefedert:

• Im September wird eine Regelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ab dem 01.01.2021 vorgelegt.

• Zur Sicherung der Existenz von KMU wird für coronabedingten Umsatzausfall ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. (vgl. Stichwort: Überbrückungshilfen)

• Vereinfachter Zugang in die Grundsicherung für Arbeitssuchende wird bis 30.09.2020 verlängert.

• Für gemeinnützige Organisationen legt der Bund für die Jahre 2020 und 2021 ein Kredit-Sonderprogramm über die KfW auf.

• Ein Programm zur Milderung der Auswirkung der Corona-Pandemie im Kulturbereich wird aufgelegt.

• Der Erhalt und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder werden unterstützt; moderne Holzwirtschaft gefördert.

Die Einigung sieht auch die Stärkung der Länder und Kommunen vor. So sollen aktuelle Gewerbesteuerausfälle kompensiert werden.

Darüber hinaus sollen junge Menschen und Familien u.a. durch nachfolgende Maßnahmen unterstützt werden:

300 € Kinderbonus pro Kind für jedes kindergeldberechtigte Kind.

• Der Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende wird befristet auf 2 Jahre auf 4.000 € angehoben.

• Ein Prämiensystem soll das Ausbildungsplatzangebot bei KMU stärken.

Außerdem hat sich die Koalition auf Zukunftsinvestitionen und Investitionen in Klimatechnologien verständigt. Unter anderem folgende Maßnahmen sind beschlossen:

• Der Fördersatz der steuerlichen Forschungszulage wird rückwirkend zum 01.01.2020 und befristet bis zum 31.12.2025 auf eine Bemessungsgrundlage von bis zu 4 Mio. € pro Unternehmen gewährt.

• In der anwendungsorientierten Forschung werden die Mitfinanzierungspflichten für Unternehmen, die wirtschaftlich durch die Coronakrise besonders betroffen sind, reduziert. Große außeruniversitäre Forschungsorganisationen werden mit einem Fonds unterstützt.

Projektbezogene Forschung (u.a. SINTEG-Programm und Reallabore der Energiewende) wird ausgeweitet.

• Das Klimaschutzprogramms 2030 soll fortgesetzt und beschleunigt, der Strukturwandel der Automobilindustrie begleitet und zukunftsfähige Wertschöpfungsketten aufgebaut werden. Mit diversen Förderprogrammen und weiteren Investitionsanreizen soll die Mobilität gestärkt werden und mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz sicherstellen.

• Die Bundesregierung will kurzfristig eine „Nationale Wasserstoffstrategie“ vorlegen. In der Umsetzung der Wasserstoffstrategie wird Deutschland außenwirtschaftliche Partnerschaften mit solchen Ländern aufbauen, in denen aufgrund der geographischen Lage Wasserstoff effizient produziert werden kann.

• Erneuerbare Energien wird weiter forciert.

• Quantentechnologie wird gefördert.

• Der Glasfaser-Breitbandausbau soll vorangetrieben und ein flächendeckendes 5G-Netz ausgebaut werden.

Des Weiteren haben sich die Koalitionsfraktionen auf diverse Maßnahmen zur Stärkung des Gesundheitswesens sowie zur Verbesserung des Schutzes vor Pandemien verständigt.

Die vollständigen Ergebnisse des Koalitionsausschusses finden Sie hier: Ergebnis Koalitionsausschuss 03.06.2020 „Corona-Folgen bekämpfen, Wohlstand sichern, Zukunftsfähigkeit stärken“

Steuerzahlungen (Stand 04.06.2020)

Steuerliche Erleichterungen

Mittels BMF-Schreibens bzw. gleich lautender Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19.03.2020 wurden folgende Erleichterungen umgesetzt.

a) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bei ihrem Finanzamt bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer), stellen. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge die Gewerbesteuer betreffend gilt, dass diese grundsätzlich an die Gemeinden zu richten sind. Sie sind nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Hinweise:
• Eine Stundung ist erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der entsprechenden Steuerforderungen möglich. Stundungsanträge können daher erst dann eingereicht werden, wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung resultierende Zahllast feststeht (Bayerisches Landesamt für Steuern). Das heißt, es können keine pauschalen Stundungsanträge für erst künftig fällige Steuern gestellt werden.

Achtung: Steuerabzugsbeträge (Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer) können nicht gestundet werden. Beachten Sie aber bitte die Ausführungen unter dem Stichwort: Lohnsteueranmeldung.

b) Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim zuständigen Finanzamt Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Ferner können Steuerpflichtige in diesen Fällen Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlung stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Hinweis: Hierbei ist auch eine Anpassung der bereits für das 1. Quartal 2020 entrichteten Vorauszahlungen sowie der fälligen und nicht getilgten Vorauszahlungen i.S.d. § 37 Abs. 4 EstG (i.V.m. § 31 Abs. 1 KStG („erhöhte Vorauszahlungen 2019“) möglich. (Quelle: Rechtsauffassung des Finanzministeriums Rheinland-Pfalz gegenüber dem Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz)

Der Steuerpflichtige muss für diese Anträge die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden.

Stundungsanträge für fällige Steuern nach dem 31.12.2020 bzw. Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.

c) Bis zum 31.12.2020 soll auf Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdende von den Landesfinanzbehörden verwaltete Steuern (z.B. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer) abgesehen werden. Voraussetzung ist, dass dem Finanzamt aufgrund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt wird, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich betroffen ist.

Hinweis: Die Voraussetzungen „…nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffen…“ sowie die weiteren Vorgaben der Erlasse orientieren sich an den Formulierungen aus „Katastrophen“-Erlassen der Vergangenheit (vgl. Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 03.06.2013 zu „Steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung von Hochwasserschäden“).

Hinweis: Das BMF hat in diesem Zusammenhang auch einen umfangreichen Fragenkatalog veröffentlicht. Hier geh es zum FAQ „Corona“ (Steuern) (Stand: 28.05.2020).

Das entsprechende Formular der Finanzverwaltung für Nordrhein-Westfalen finden Sie hier.

Quellen:
BMF-Schreiben vom 19.03.2020: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus,
Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zu gewerbesteuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus

Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dadurch sollen bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden. (Quelle: Zoll Online, Fachmeldungen)

Auch hier kommen Stundungen, Vollstreckungsaufschub und Anpassungen der bisherigen Vorauszahlungen in Betracht.

Kurzarbeitergeld (Stand 29.05.2020)

Agentur für Arbeit

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließungen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen.

Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:
• Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.
• Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
• Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
• In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt.

Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall.

Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.

Tabellen zur Berechnung des KUG:
Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (bei Geringverdienern)

Die Bundesregierung hat am 29.04.2020 beschlossen, das Kurzarbeitergeld für diejenigen zu erhöhen, die KuG für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, und zwar ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts, längstens bis 31.12.2020.

Außerdem werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter ausgeweitet: Ab 01.05.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelung gilt ebenfalls bis zum 31.12.2020.

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem so genannten Sozialschutz-Paket II zugestimmt, das der Bundestag einen Tag zuvor beschlossen hatte.

Die Bundesregierung wird nun zudem bis 2021 ermächtigt, die Bezugsdauer der Leistung bei außergewöhnlichen Verhältnissen von 12 auf 24 Monate zu verlängern. Eigentlich ist eine solche Verlängerung nur möglich, wenn eine Gesamtstörung des Arbeitsmarktes vorliegt.

Außerdem stellt das Gesetz sicher, dass ein Hinzuverdienst dann nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird, wenn es sich bei der neu aufgenommenen Nebenbeschäftigung um einen Minijob in einem systemrelevanten Bereich handelt. Diese Bestimmungen sind erst durch den Bundestagsbeschluss in den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung aufgenommen worden.

Quelle und weitere Informationen:
Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020
Information des BMAS vom 14.05.2020,
Mitteilung der Bundesregierung vom 29.04.2020,
Information des BMAS vom 29.04.2020,
Sozialschutz-Paket II, BGBl. 2020 I S. 1055

Vertragsärztliche Praxen erhalten nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld. Grund dafür seien die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 87a Abs. 3b S. 3 SGB V (sog. Schutzschirm für Praxen).

Die Ausgleichzahlungen wirkten wie eine Betriebsausfallversicherung, sodass die erforderlichen wirtschaftlichen Gründe für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld fehlten, heißt es in der internen Anweisung der Behörde. Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe folglich nicht. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn eine Praxis aufgrund von ausbleibenden privatversicherten Patienten existenzbedrohende Umsatzeinbußen erleide.

Quelle und weitere Informationen:
Aktuelle Informationen der KBV
Informationen zum Schutzschirm für Arztpraxen

Nähere Informationen zur Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit unter folgenden Links zu finden:
Corona-Virus: Kurzarbeitergeld möglich
Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Die Agenturen stehen für Anfragen und Beratungen zum Thema Kurzarbeitergeld zur Verfügung.
Die Nummer der Servicehotline für Arbeitgeber lautet 0800 45555 20.

Arbeitslosengeld ALG I (Stand 29.05.2020)

Arbeitslosengeld

Die Bundesregierung hat am 29.04.2020 beschlossen, die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld zu verlängern. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt und derzeit geringerer Aussichten auf eine neue Beschäftigung sollen diejenigen unterstützt werden, die bereits vor der Krise arbeitsuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen. Daher wird das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem so genannten Sozialschutz-Paket II zugestimmt, das der Bundestag einen Tag zuvor beschlossen hatte.

Quelle und weitere Informationen:
Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020
Information des BMAS vom 14.05.2020,
Mitteilung der Bundesregierung vom 29.04.2020,
Information des BMAS vom 29.04.2020;
Sozialschutz-Paket II, BGBl. 2020 I S. 1055

Sonderzahlungen an ArbeitnehmerInnen (Stand 29.05.2020)

Bonus

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.

Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Die untergesetzliche Regelung soll in § 3 Nr. 11a EStG im Corona-Steuerhilfegesetz rechtlich abgesichert werden. Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Mai 2020, den entsprechenden Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/19601) angenommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

(BMF, Pressemitteilung v, 03.04.2020)

Das BMF hat am 09.04.2020 hierzu ein entsprechendes BMF-Schreiben veröffentlicht.

Hinweis: Aufgrund der gesamtgesellschaftlichen Betroffenheit durch die Corona-Krise kann allgemein unterstellt werden, dass ein die Beihilfe und Unterstützung rechtfertigender Anlass im Sinne des R 3.11 Absatz 2 Satz 1 LStR vorliegt. Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld fallen nichtunter diese Steuerbefreiung. Auch Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze leistet, fallen weder unter die vorstehende Steuerbefreiung noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG.

Bitte beachten Sie auch die Ausführungen des BMF zu diesem im FAQ „Corona“ (Steuern) (Stand: 06.05.2020).

Bonus für Pflegekräfte (Stand 29.05.2020)

Gesundheits- und Krankenpfleger

Die Bundesregierung hat ein Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweit auf den Weg gebracht. Nur einen Tag nach dem Bundestag hat auch der Bundesrat dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zugestimmt. Es kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.

Pflegekräfte erhalten durch eine Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch einen einmaligen Bonus und Pflegebedürftige werden flexibler unterstützt. Angesichts der Belastung während der Pandemie erhalten Pflegekräfte einen Anspruch auf eine einmalige Prämie von bis zu 1.000 Euro. Auch Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, Helfer im freiwilligen sozialen Jahr und Leiharbeiter sowie Mitarbeiter in Servicegesellschaften erhalten eine Prämie.

Die Prämie ist als individueller steuer- und sozialversicherungsfreier Anspruch der Beschäftigten ausgestaltet. Pflegekassen sollen den Bonus zunächst finanzieren. Länder und Arbeitgeber können die Prämie aufstocken, z.B. auf die steuer- und sozialversicherungsfreie Summe von 1.500 €.

Quellen:
Pressemitteilung des Bundesministeriums für Gesundheit v. 29.04.2020;
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BGBl. 2020 I, S. 1018
Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020

Selbstständige im Tätigkeitsverbot (Stand 29.05.2020)

Unternehmer

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 31, 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde kann eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG beantragen.

Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall.

Eine Erstattung des Verdienstausfalls kommt gem. § 56 Abs. 3 IfSG in Betracht. Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen.

Schäden sind dabei so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office.

Frist zur Geltendmachung des Anspruchs
Mit dem zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite wird die Frist zur Geltendmachung der Ansprüche von drei auf zwölf Monate verlängert.

Der Bundestag hat den Gesetzentwurf am 14.05.2020 beschlossen. Der Bundesrat stimmte am 15.05.2020 ebenfalls zu. Das Gesetzt kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt werden.

(Quelle: Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BGBl. 2020 I, S. 1018)

Details zu den Abläufen (z.B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde. Diese wird von der Regierung des Landes bestimmt. (Orientierungshilfe: Kassenärztliche Bundesvereinigung: Übersicht der zuständigen Stellen).

Achtung: Eine freiwillige Quarantäne oder ein generelles (gesundheitsunabhängiges) Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG. (siehe auch unten, Stichwort Quarantäne).

Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Private Krankenversicherung (Stand 29.05.2020)

Gesundheitskarte

Um zu verhindern, dass privat Krankenversicherte aufgrund vorübergehender Hilfebedürftigkeit dauerhaft im Basistarif der privaten Krankenversicherung versichert sein werden, sollen sie nach den Plänen der Bundesregierung ein Rückkehrrecht in ihren vorherigen Versicherungstarif unter Berücksichtigung vormals erworbener Rechte ohne erneute esundheitsprüfung erhalten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel die Hilfebedürftigkeit überwunden haben (§ 204 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz-E).

Der Bundestag hat den Entwurf des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 14.05.2020 beschlossen. Der Bundestag hat am 15.05.2020 ebenfalls zugestimmt. Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt.

Quelle: Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BGBl. 2020 I, S. 1018;
Bundesgesundheitsministerium, Meldung v. 14.05.2020
Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020

Elterngeld (Stand 29.05.2020)

Familie

Der Dt. Bundestag hat am 07.05.2020 einen Gesetzentwurf für Anpassungsmaßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Folgende wesentliche Regelungen sind vorgesehen:

Es besteht die Möglichkeit der Verschiebung der Elterngeldmonate für Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.

Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.

Während des Bezugs von Elterngeld soll keine Reduzierung der Höhe des Elterngeldes durch Einkommensersatzleistungen eintreten, die Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie erhalten. Dazu zählt zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen.

Was das im Einzelfall bedeutet, erklärt eine Übersicht mit Fallbeispielen des Bundesfamilienministeriums.

Die Regelungen sind auf den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 begrenzt. Die verschobenen Elterngeldmonate müssen spätestens bis zum 30. Juni 2021 angetreten werden.

Die Anpassungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft.

Quelle und weitere Informationen:
Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020
Information der Bundesregierung vom 07.05.2020
Information des BMFSFJ vom 07.05.2020
Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie, BGBl. 2020 I, S. 1073

Hilfe für Pflegebedürftige (Stand 29.05.2020)

RentnerIn

Bislang erhalten Beschäftigte für bis zu 10 Tage Pflegeunterstützungsgeld als Lohnersatzleistung, wenn plötzlich ein Pflegefall in der Familie auftritt und sie die Pflege für einen Angehörigen zu Hause organisieren müssen. Bis zum 30. September 2020 wird Pflegeunterstützungsgeld auch gezahlt, wenn eine Versorgungslücke bei der Pflege zu Hause entsteht (weil z.B. eine Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt). Anders als heute wird das Pflegeunterstützungsgeld zeitlich befristet nicht mehr bis zu 10, sondern bis zu 20 Tage lang bezahlt.

Das Recht, der Arbeit wegen einer akuten Pflegesituation in der eigenen Familie fernzubleiben, umfasst bis zum 30. September 2020 ebenfalls 20 statt wie bisher 10 Tage. Zudem werden weitere pandemiebedingte Flexibilisierungen im Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz vorgenommen.

Für alle Pflegebedürftigen gilt: Die bisherige Ansparmöglichkeit von nicht in Anspruch genommenen Entlastungsleistungen wird einmalig um drei Monate verlängert.

Der Bundestag hat das zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 14.05.2020 beschlossen. Der Bundesrat hat am 15.05.2020 zugestimmt.

Quelle und weitere Informationen:
Bundesgesundheitsministerium, Meldung v. 14.05.2020
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite, BGBl. 2020 I, S. 1018
Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020

Hilfe für Studierende (Stand 29.05.2020)

Studenten

Studentinnen und Studenten steht die Möglichkeit offen, ein in der Startphase zinsloses Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen - auf Basis des langbewährten KfW-Studienkredits.

Dies gilt sowohl für neue Antragsteller als auch für solche, die bis März 2021 bereits laufende Kredite ausgezahlt bekommen. Das zinslose Darlehen hat eine Höhe von bis zu 650 Euro im Monat und kann unbürokratisch online beantragt werden.

Für die besonders betroffene Gruppe der ausländischen Studentinnen und Studenten soll der Studienkredit von Juli 2020 bis März 2021 geöffnet werden.

Darüber hinaus stellt das Bundesbildungsministerium dem Deutschen Studentenwerk 100 Millionen Euro für die Nothilfefonds der Studierendenwerke vor Ort bereit.

Quelle: Bundesministerium für Bildung und Forschung, Pressemitteilung v. 30.04.2020

Ferner hat der Bundesrat am 15.05.2020 dem vom Bundestag am 07.05.2020 beschlossenen "Wissenschafts und Studierendenunterstützungsgesetz" zugestimmt.:

Danach können die vertraglichen Höchstbefristungsgrenzen für wissenschaftliches und künstlerisches Personal in einer Qualifizierungsphase um die Zeit verlängert werden, in der es pandemiebedingte Einschränkungen des Wissenschaftsbetriebs gibt. Entsprechende Beschäftigungsverhältnisse können bis zu sechs Monaten verlängert werden - vorausgesetzt, sie bestehen zwischen 1. März und 30. September 2020.

Das Gesetzt enthält Verbesserungen für BAföG-Empfängerinnen und Empfänger: Sie richten sich speziell an solche Studierende, die sich in der Bekämpfung der Corona-Krise engagieren: Arbeiten sie in einer Branche oder in einem Beruf, der zur Eindämmung der Pandemie beiträgt, dann können sie ihren BAföG-Satz ohne Abzüge aus den Einnahmen für diese Tätigkeit aufstocken.

Die Regelungen sollen rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

Quelle: Deutscher Bundestag, Kurzinformation v. 07.05.2020
Bundesrat Kompakt vom 15.05.2020
Gesetz zur Unterstützung von Wissenschaft und Studierenden aufgrund der COVID-19-Pandemie

Reiseveranstalter (Stand 27.05.2020)

Reisevreanstalter

Um Reiseveranstalter vor dem Existenzverlust zu bewahren, hat die Bundesregierung am 27.5.2020 eine Gutscheinlösung beschlossen: Sie gibt Veranstaltern die Möglichkeit, ihren Kunden für abgesagte Pauschalreisen einen Gutschein anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises anzubieten. Eine Annahmepflicht besteht nicht.

Die Bundesregierung kommt damit den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie sowie Empfehlungen der EU-Kommission nach.

Näheres zum Inhalt des von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurfs finden Sie hier.

Die Bundesregierung will darüber hinaus zeitnah die bestehenden Hilfsprogramme für die deutsche Wirtschaft für spezifische Unterstützungsmaßnahmen für die Pauschalreisebranche anpassen.

Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene (Stand 27.05.2020)

Zuwendungen

Zur Förderung und Unterstützung des derzeit gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen gelten im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für bestimmte Unterstützungsmaßnahmen, die vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 durchgeführt werden besondere Vorschriften.

Dies betrifft unter anderem:

Vereinfachte Zuwendungsnachweise zur Hilfe der Corona-Krise
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen für die in der Präambel dargestellten Zwecke eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung z.B. keine Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet.

Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der CoronaKrise Betroffene einsetzt.

Die steuerliche Behandlung (als Betriebsausgabe) von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Sponsoringmaßnahmen zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Gleiches kann für Zuwendungen an unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Geschäftspartner zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen gelten. Auch weitere Zuwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen als Betriebsausgabe behandelt werden.

Die korrespondierende Behandlung der Zuwendung beim Empfänger (als Betriebseinnahme)

Arbeitslohnspenden
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen
Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die genannten Grundsätze zu den Arbeitslohnspenden sinngemäß.

Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise
Stellen steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden.

Mittelverwendung
Der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich. Stocken Organisationen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe
von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.

Hinweis: Mit BMF-Schreiben vom 26.05.2020 hat das BMF hier weitere Konkretisierungen vorgenommen. Es stellt u.a. klar, dass das „bisherige Entgelt“ dem in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Monatsgehalt entspreche. Bei einer Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Hierfür reichen etwa Tarifverträge aus.

Schenkungsteuer

Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u. a Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 ErbStG und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG).

Für die Details beachten Sie bitte in jedem Fall die genauen Ausführungen des BMF-Schreibens vom 09.04.2020 sowie des ergänzenden BMF-Schreibens vom 26.05.2020.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen (Stand 20.05.2020)

Stundenglas

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.

Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.

Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 76 Abs. 3 SGB IV). Steuerberater sind gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGG und § 28h SGB IV bei Beauftragung durch den Mandanten vertretungsbefugt.

Quelle: IHK München, Ratgeber

Der GKV-Spitzenverband hat am 19.05.2020 darüber informiert, dass Unternehmen und Betriebe sowie Selbstständige, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, durch eine vereinfachte Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen auf Antrag auch weiterhin finanziell entlastet werden können. Die Maßnahme ist auf den Monat Mai 2020 befristet und greift erst, wenn andere Hilfsmöglichkeiten von Bund und Ländern ausgeschöpft wurden. Bisher bestand diese Stundungsmöglichkeit
bereits für die Monate März und April 2020.

Sollten Arbeitgeber oder Selbstständige bereits Anträge für die Monate März und April 2020 gestellt haben, verlängern sich diese allerdings damit nicht ohne Weiteres. Soll die Stundung fortgesetzt werden, bedarf es vielmehr eines erneuten Antrags.

Für die Fortsetzung des vereinfachten Stundungsverfahrens haben betroffene Arbeitgeber noch deutlicher als bislang darzulegen, welche konkreten ergänzenden Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen der vom Bund und den Ländern bereitgestellten Rettungsschirme, wie etwa Fördermittel und Kredite, in Anspruch genommen oder bereits beantragt wurden.

Hierzu hat der GKV-Spitzenverband ein Antragsmuster bereitgestellt.

Quellen und weitere Informationen:
Information des GKV Spitzenverbandes vom 19.05.2020
Mitteilung des GKV Spitzenverbandes vom 25.03.2020

Verschiedene Berufsgenossenschaften reagieren auf die Auswirkungen der Corona-Krise, indem sie ihren Mitgliedsbetrieben die Stundungsregelungen erleichtern. Den Anträgen soll einfach und unbürokratisch nachgekommen werden.

Quelle und weitere Informationen: Verwaltungsberufsgenossenschaft (VBG) / Berufsgenossenschaften im Bereich des Handwerks

Lohnfortzahlung bei Kinderbetreuung (Stand 20.05.2020)

Kinderbetreuung

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durften bereits bislang zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung war, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen konnten (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB war allerdings nach derzeitiger Rechtslage auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Außerdem kann § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag abbedungen werden.

Das BMAS bittet angesichts der akuten Lage zu pragmatischen, unbürokratischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, die nicht zu Lohneinbußen führen und die Möglichkeiten der Lohnfortzahlung im Betreuungsfall eher großzügig auszugestalten. Zumindest in der ersten Woche sollte aufgrund der akut notwendigen zwingenden Betreuung von Kindern keine Lohnminderung erfolgen. Wo möglich, könnten auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen. Arbeitnehmer könnten auch die Möglichkeit wahrnehmen, über Zeitausgleiche (z.B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder im Anschluss an die ersten Tage sicherzustellen.

Inzwischen wurde in das Infektionsschutzgesetz ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen.

Er gilt für Sorgeberechtigte von Kindern bis zum 12. Lebensjahr, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können.

Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden.

Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor.

Höhe und Dauer der Entschädigung:
67 % des Nettoeinkommens für bis zu sechs Wochen, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro.

Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis zum 31.12.2020.

Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann (Beispiele: Berlin; NRW; NRW; Sachsen)

Im Bundeskabinett wurde am 20.05.2020 eine Verlängerung der Zahlungsdauer beschlossen. Demnach wird der Entschädigungsanspruch für Elternpaare in der Zeit, in der wegen der Corona-Epidemie Kitas und Schulen geschlossen sind oder nur Notbetrieb anbieten, von längstens je sechs auf maximal je zehn Wochen verlängert werden. Für Alleinerziehende wird der Anspruch auf bis zu 20 Wochen ausgedehnt.

Quelle und weiterführende Informationen:
Information der Bundesregierung vom 20.05.2020
Neue Osnabrücker Zeitung vom 20.05.2020
BMAS, Pressemitteilung vom 23.03.2020
BMAS-Informationen zum Entschädigungsanspruch

Veranstaltungsrecht (Stand 15.05.2020)

Ticket

Der Bundestag hat am 14.05.2020 den Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Veranstaltungsrecht angenommen. Der Bundesrat hat am 15.05.2020 zugestimmt. Beschlossen wurde eine Gutscheinlösung für Inhaber von Eintrittskarten.

Veranstalter sollen Verbrauchern wegen des Corona-bedingten Ausfalls einer Veranstaltung anstatt der ihnen zustehenden Rückzahlung des Kartenpreises auch einen Gutschein ausstellen können.

Der Gutschein muss den vollen Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Ausstellung und Übersendung des Gutscheins müssen kostenlos sein.

Der Gutschein kann dann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden.

Der Inhaber des Gutscheins kann die Auszahlung des Gutscheinwertes allerdings verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird.

Die Regelung gilt für alle Karten, die vor dem 8. März gekauft wurden.

Veranstaltungen im beruflichen Kontext wie Fortbildungen und Seminare, ebenso Veranstaltungen wie Fachmessen und Kongresse sind nicht betroffen.

Quelle und weitere Informationen:
Gesetzentwurf (19/18697) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/19218)
Mitteilung der Bundesregierung vom 14.05.2020
Informationen des BMJV

Kurzfristige Beschäftigung (Stand 13.05.2020)

Äpfel

Insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft, die aufgrund der Corona-Pandemie voraussichtlich in deutlich geringerer Anzahl zur Verfügung stehen werden, findet eine Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage statt. Bisher betrugen die Grenzen für diese sog. Minijobs drei Monate oder 70 Arbeitstage.

Für eine kurzfristige Beschäftigung werden unter anderem keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Die Höhe des Verdienstes spielt grundsätzlich keine Rolle. Maßgeblich ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Quelle und weitere Informationen:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Erleichterter Zugang zu Sozialleistungen
Minijobzentrale online - Corona: Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet
Gesetz für einen erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2, BGBl, 2020 I, S. 575

Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt (Stand 13.05.2020)

Ruhestand

Für das Jahr 2020 findet eine Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten von 6.300 Euro auf 44.590 Euro statt. Rentnerinnen und Rentner können daher bis zu 44.590 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen soll Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind.

Ab 2021 gelten wieder die bisherigen Grenzen.

Quelle und weitere Informationen:
DRV, Information vom 27.03.2020
Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Erleichterter Zugang zu Sozialleistungen
Gesetz für einen erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2, BGBl, 2020 I, S. 575

Hilfen für Zahnärzte und Therapeuten (Stand 05.05.2020)

Zahnarzt

Therapeuten, Zahnärzte und besondere Rehaeinrichtungen, die Corona-bedingt einbrechende Patientenzahlen verzeichnen, erhalten Unterstützung durch einen finanziellen Schutzschirm.

Heilmittelerbringer wie zum Beispiel Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten erhalten 40% der Vergütung aus dem vierten Quartal 2019 als Einmalzuschuss.

Zahnärzte bekommen zunächst 90% der Vergütung aus dem letzten Jahr. Es handelt sich um eine Liquiditätshilfe, die zurückzuzahlen ist.

Einrichtungen des Müttergenesungswerks und gleichartige Einrichtungen erhalten wie zuvor schon stationäre Rehabilitationseinrichtungen gem. § 111d SGB V 60% ihrer Einnahmeausfälle.

Die Regelungen treten mit dem 5. Mai 2020 in Kraft.

Bereits im März sind Regelungen zu Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 87a Abs. 3b S. 3 SGB V in Kraft getreten (sog. Schutzschirm für Praxen).

Quelle und weitere Informationen:
Nachrichten des RND vom 4.5.2020
Informationen der KZBV vom 4.5.2020
COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30.4.2020
Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27.3.2020

Förderung von Start-Up´s (Stand 30.04.2020)

Start-Up

Das am 1. April 2020 angekündigte 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups steht.

Mit dem 2 Mrd. Euro Maßnahmenpaket sollen gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert werden. Das Maßnahmenpaket basiert auf 2 Säulen:

Säule 1 sog. Corona-Matching Fazilität:
Zum einen werden Wagniskapitalfonds die zusätzlichen öffentlichen Mittel über die neue Corona Matching Fazilität zur Verfügung gestellt, damit Investoren auch während der Corona-Krise hoch innovative und zukunftsträchtige Start-ups finanzieren. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Über die Corona Matching Fazilität werden die bestehenden
Kooperationen mit den öffentlichen Partnern, wie zum Beispiel der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, genutzt, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell über Wagniskapitalfonds zur Verfügung zu
stellen.

Säule 2 für Start-ups und kleine Mittelständler (ohne Zugang zu Säule 1):
Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, werden weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierungen eröffnet. Hierzu wird es eine enge Zusammenarbeit mit den Ländern geben, unter anderem über die Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften.

Quelle: (BMF, Pressemitteilung v. 30.04.2020)

Lohnsteueranmeldung (Stand 23.04.2020)

Steuern

Das BMF-Schreiben vom 23.04.2020 bestimmt:

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe monatlicher oder vierteljährlicher Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag nach § 109 Absatz 1 AO verlängert werden.

Voraussetzung ist, dass sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.

Die Fristverlängerung darf maximal 2 Monate betragen.

Bereits zuvor hatten Bayern und Nordrhein-Westfalen zweimonatige Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen für März bzw. das erste Quartal gewährt (Quelle (Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Stichwort: Lohnsteuer; .(Pressemitteilung Nordrhein-Westfalen v. 02.04.2020 nebst Antragsformular)

Umsatzsteuersatz für Gastronomiebetriebe (Stand 23.04.2020)

Küche

Der Koalitionsausschuss einigte sich Berichterstattungen zufolge am Abend des 22.04.2020 darauf, den Mehrwertsteuersatz für Speisen in der Gastronomie vorübergehend zu senken.

Die Mehrwertsteuer für Speisen in Gaststätten wird demnach ab dem 01.07 befristet bis zum 30.06.2021 auf den ermäßigten Steuersatz von 7 Prozent gesenkt.

Quelle: Haufe.de

Verlustrücktrag (Stand 23.04.2020)

Corona

Unternehmen, die coronabedingt in diesem Jahr mit einem Verlust rechnen, erhalten eine Liquiditätshilfe:

Betroffene Steuerpflichtige mit Gewinn- und Vermietungseinkünften können die nachträgliche Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2019 jetzt auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) beantragen. Von einer Betroffenheit wird regelmäßig ausgegangen, wenn die Vorauszahlungen für 2020 bereits auf null Euro herabgesetzt wurden.

Der pauschal ermittelte Verlustrücktrag aus 2020 beträgt 15 % der maßgeblichen Einkünfte, die der Festsetzung der Vorauszahlungen für 2019 zugrunde gelegt wurden (max. eine Million Euro bzw. zwei Millionen Euro bei Zusammenveranlagung). Auf dieser Grundlage werden die Vorauszahlungen für 2019 neu berechnet. Eine Überzahlung wird erstattet.

Die entsprechende Pressemitteilung des BMF vom 23.04.2020 finden Sie hier.

Die konkreten Details werden in einem BMF-Schreiben geregelt, das in Kürze veröffentlicht wird.

KfW-Schnellkredite für den Mittelstand (Stand 15.04.2020)

Kredit

Ankündigung: Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein.

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

• Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
• Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
• Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
• Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn, um die kurzfristige Belastung zu senken.
• Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
• Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Die EU-Kommission hat das Programm am 11.04.2020 genehmigt. Der KfW-Schnellkredit startet am 15.04.2020.

Quelle: BMWi, Gemeinsame Pressemitteilung vom 06.04.2020, BMF, Pressemitteilung vom 14.04.2020

Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz (Stand 15.04.2020)

Arbeitszeit

Die Verordnung des BMAS zur Abweichung vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie ist nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 10. April 2020 in Kraft getreten.

Die Verordnung sieht den befristeten Erlass von Ausnahmen von den Höchstarbeitszeiten und den Mindestruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes sowie vom grundsätzlichen eschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen vor. Die Maßnahmen sollen Betrieben die nötige Flexibilität geben, um gegebenenfalls mit dem vorhandenen Personal kurzzeitig erhöhte Fehlzeiten auszugleichen und die für die Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Infrastrukturen unverzichtbaren Produkte und Leistungen sicherzustellen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
➢ Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.
➢ Die Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen.
➢ Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in systemrelevanten Tätigkeiten dürfen auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.
➢ Der zeitliche Anwendungsbereich ist bis zum 30. Juni 2020 vorgesehen.

Quelle und weitere Informationen:
Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie

Zuschuss für betriebswirtschaftliche Beratung (Stand 08.04.2020)

Zuschuss

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows im Sinne eines Sofortprogramms um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler ergänzt.

Die Ergänzung der Richtlinie ist am 3. April 2020 in Kraft getreten und gilt zunächst bis 31. Dezember 2020.

Corona-betroffene KMU können einen Antrag auf Förderung betriebswirtschaftlicher Beratungen stellen. Die betroffenen Unternehmen erhalten einen Zuschuss in Höhe von 100 %, maximal jedoch 4.000 Euro, der in Rechnung gestellten Beratungskosten. Der Zuschuss wird direkt auf das Konto des Beraters ausgezahlt.

Es handelt sich um eine Erweiterung des bestehenden Förderprogramms mit dem Namen „Förderung unternehmerischen Know-hows“. Zuständig für die Umsetzung des Programms ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Maßnahme wird aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) der Europäischen Union kofinanziert

Fristwahrung im Steuerrecht (Stand 03.04.2020)

Steuerbescheid

In Nordrhein-Westfalen besteht die Möglichkeit, Fristverlängerung zur Abgabe der Jahressteuererklärung, für die Nachreichung von angeforderten Unterlagen und Belegen sowie den Antrag auf Erlass festgesetzter Verspätungszuschläge bei (rückwirkender) Fristverlängerung zu beantragen. Die Anträge sollen nach Möglichkeit über Elster gestellt werden (den Antrag finden Sie hier)

Herabsetzung der Sondervorauszahlung für USt (Stand 03.04.2020)

Steuerliche Erleichterungen

Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen setzen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bei der Umsatzsteuer für krisenbetroffene Unternehmen bis auf „Null“ fest: Eine Anleitung finden Sie hier.

Hinweis: Entsprechend der Grundsätze des Abschnitts 18.4 Abs. 4 UStAE kann die Finanzverwaltung die Sondervorauszahlung im Einzelfall abweichend von § 47 UStDV niedriger festsetzen. Eine Auswirkung auf die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist demnach durch einen Herabsetzungsantrag nicht zu erwarten. Die Dauerfristverlängerung erlischt erst durch den Widerruf der Finanzverwaltung.

Notfall-Kinderzuschlag (Stand 01.04.2020)

Kinder

Der Kinderzuschlag (KiZ) steht Familien mit kleinem Einkommen als Unterstützung in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu, zusätzlich zum Kindergeld.

Die Bundesregierung hat in der Corona-Krise den Kinderzuschlag (KiZ) vorübergehend zum Notfall-KiZ ausgeweitet. Mit der Ausweitung soll insbesondere Familien geholfen werden, die kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deswegen Unterstützung benötigen. Mit dem Notfall-KiZ werden auch Selbständige oder Eltern erreicht, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben.

Die Berechnungsgrundlage für den KiZ war bisher das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Für den Notfall-KiZ wird nun der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt. Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf den KiZ stellen, nur noch das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung nachweisen. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten.

Außerdem wird beim KiZ in diesen Fällen das Vermögen nicht geprüft. Es reicht in der Regel aus, wenn die antragstellende Person erklärt, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.

Die Antragstellung ist ab dem 1. April 2020 möglich.

Quelle und weitere Informationen: Portal des Bundesfamilienministeriums (BMFSFJ)

Die Beantragung des Notfall-KiZ ist online möglich: Antragstellung über das Portal der Bundesagentur für Arbeit

Zinszahlungen und Tilgungsdienste (Stand 01.04.2020)

Kredit

Die Bundesregierung sieht die Gefahr, dass Darlehensnehmer durch die aktuelle Krise und dadurch verursachte Einnahmeausfälle schmerzhaft getroffen werden. Da Darlehen in der Regel aus den laufenden Einnahmen abbezahlt werden, werden die zu erwartenden Einbußen häufig dazu führen können, dass die Rückzahlung von Darlehen oder die regelmäßigen Zins- und Tilgungszahlungen nur noch mit Abstrichen oder gar nicht geleistet werden können. Nach derzeitigem Recht geraten Darlehensnehmer so unverschuldet in Gefahr, dass das Darlehen aufgrund Verzugs gekündigt wird mit der Folge der Verwertung der eingeräumten Sicherheiten.

Für Darlehensverträge gilt eine Stundungsregelung (vgl. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 5 § 3 des Gesetzes zur Änderung von Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), BGBl. Teil I vom 27.03.2020, S. 572 f.).

Im Einzelnen gilt:

➢ Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 geschlossen wurden, werden Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlungs-, Zins oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, gestundet.

➢ Die erfassten Ansprüche sind zunächst für drei Monate gestundet, d. h. um diesen Zeitraum verschiebt sich die Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.

➢ Voraussetzung für die Stundung ist, dass der Verbraucher gerade durch die COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass die weitere Erbringung von Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehensvertrag den angemessenen Lebensunterhalt des Verbrauchers gefährden würde.

Darlehensverträge von Unternehmern zu gewerblichen Zwecken werden dagegen von der Regelung derzeit nicht erfasst. Insbesondere Kleinstunternehmen sollen aber durch Rechtsverordnung in diese Regelung einbezogen werden können. Hierzu hat die Bundesregierung
bereits die gesetzliche Ermächtigung.

Die Regelung tritt zum 1.4.2020 in Kraft.

Quelle und weitere Informationen: BMJV- Informationsportal (mit einem umfangreichen FAQ-Katalog zum Thema)

Mietzahlungen (Stand 01.04.2020)

Miete

Für Mietverhältnisse gilt ein Kündigungsverbot des Vermieters (vgl. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 5 § 2 des Gesetzes zur Änderung von Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB), BGBl. Teil I vom 27.03.2020, S. 572 f.).

Im Einzelnen gilt:

➢ Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der COVID-19-Pandemie gekündigt werden.

➢ Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen.

➢ Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden.

➢ Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Die Regelung tritt zum 1.4.2020 in Kraft.

Quelle und weitere Informationen:
BMJV- Informationsportal (mit einem umfangreichen FAQ-Katalog zum Thema)

Erleichterte Formvorschriften (Stand 01.04.2020)

Vorschriften

Im Gesellschaftsrecht gelten Erleichterungen bei bestimmten gesetzlichen Formvorschriften. (vgl. Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Artikel 2, Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie BGBl. Teil I vom 27.03.2020, S. 570 f.).

Im Einzelnen gilt:

➢ Für Aktiengesellschaften (AG) sowie für KGaA, SE und VVaG wird erstmals die Möglichkeit geschaffen, eine vollständig virtuelle Hauptversammlung ohne physische Anwesenheit der Aktionäre abzuhalten. Darüber hinaus kann der Vorstand auch bei einer Präsenzhauptversammlung eine elektronische Teilnahme oder Stimmabgabe der Aktionäre ermöglichen, ohne dafür durch
Satzung ermächtigt zu sein.

Des Weiteren kann eine Hauptversammlung mit verkürzter Frist (21 statt 30 Tage) einberufen werden.

Bei der AG und KGaA kann die Hauptversammlung auch nach Ablauf der Achtmonatsfrist innerhalb des Geschäftsjahres stattfinden.

Der Vorstand kann mit Zustimmung des Aufsichtsrats, aber ohne einen Beschluss der Hauptversammlung entscheiden, einen Abschlag auf den Bilanzgewinn an die Aktionäre zu zahlen, ohne dafür durch Satzung ermächtigt zu sein.

➢ Für die GmbH wird abweichend von der bisherigen Regelung die Möglichkeit geschaffen, auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter eine schriftliche Beschlussfassung zu ermöglichen.

➢ Für Genossenschaften werden ebenfalls Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Anwesenheit unabhängig von etwaigen Satzungsregelungen geschaffen, also insbesondere für die schriftliche oder elektronische Beschlussfassung.

Der Vorstand wird zudem ermächtigt, wie bei der AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats Abschlagszahlungen vorzunehmen.

Schließlich wird sichergestellt, dass ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied weiter im Amt bleibt, bis ein Nachfolger bestellt werden kann.

➢ Im Umwandlungsrecht wird die Frist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert. Damit soll sichergestellt werden, dass Umwandlungsmaßnahmen nicht aufgrund der Beschränkungen der Versammlungsmöglichkeiten scheitern, weil die gesetzliche Achtmonatsfrist für die Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister nicht eingehalten werden kann.

Die Zwölf-Monats-Frist läuft ab dem Stichtag der maßgeblichen Schlussbilanz.

➢ Bei Vereinen und Stiftungen bleibt ein Vorstandsmitglied auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

Künftig sollen auch ohne entsprechende Satzungsregelung virtuelle Mitgliederversammlungen möglich sein, zu denen sich Vorstand und Mitglieder zusammenschalten können.

Mitgliedern soll auch ermöglicht werden, ihre Stimmen schriftlich vor Beginn der Mitgliederversammlung abzugeben.

➢ Bei Wohnungseigentümergemeinschaften gilt, dass der zuletzt bestellte Verwalter im Amt bleibt, um im Falle des Auslaufens der Bestellung von WEG-Verwaltern einen verwalterlosen Zustand auszuschließen.

Um die Finanzierung der Wohnungseigentümergemeinschaften sicherzustellen, gilt der zuletzt beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

Die Regelungen treten am 28.3.2020 in Kraft.

Sie sind zunächst auf das Jahr 2020 befristet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Geltung der Regelungen falls erforderlich um ein Jahr bis Ende 2021 durch Rechtsverordnung des BMJV zu verlängern.

Quelle und weitere Informationen:
BMJV- Informationsportal (mit einem umfangreichen FAQ-Katalog zum Thema)

Aufschub für sonstige Dauerschuldverhältnisse (Stand 27.03.2020)

Gas - Strom - Wasser - etc.

Verbraucher und Kleinstunternehmer erhalten ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf ihre wesentlichen Dauerschuldverhältnisse.

Das Leistungsverweigerungsrecht soll zunächst bis zum 30.Juni 2020 gelten.

Definition Kleinstunternehmen:
gem. 2003/361/EG: Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro.

Definition wesentliches Dauerschuldverhältnis:
Verträge, die auf längere Dauer und nicht auf einen regelmäßigen und nicht einen einmaligen Leistungsaustausch angelegt sind. Klassische Beispiele sind z.B. Mietverträge oder Darlehensverträge. Hier schafft der Gesetzgeber zur Abmilderung der Corona-Krise entsprechende Sonderregeln (siehe oben).

Eine weitere Sonderregel soll nun für bestimmte weitere Dauerschuldverhältnisse gelten, wenn es sich um sog. wesentliche Dauerschuldverhältnisse handelt. Nach der Gesetzesbegründung sind dies Verträge, die zur Daseinsvorsorge oder für die Durchführung eines Gewerbebetriebes erforderlich sind.

Verwiesen wird auf Verträge über die Lieferung von Strom und Gas (oder Wasser, soweit zivilrechtlich geregelt) oder über Telekommunikationsdienste oder Pflichtversicherungen z.B. Haftpflicht.

Weitere Voraussetzungen für das Leistungsverweigerungsrecht:
Das Dauerschuldverhältnis muss vor dem 8. März 2020 abgeschlossen worden sein. Wer danach Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen hat, tat dies nach der Gesetzesbegründung in Kenntnis der Pandemie und ist daher nicht schutzbedürftig.

Verbraucher können die Leistung verweigern, wenn ihnen infolge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts nicht möglich wäre.

Kleinstunternehmen haben ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Leistung infolge der Pandemie nicht erbracht werden kann oder bei einer Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs gefährdet würden.

Es muss allerdings eine Abwägung mit den Rechten des Gläubigers stattfinden: So soll das Leistungsverweigerungsrecht dann nicht bestehen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht dem Gläubiger unzumutbar ist, weil es die wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs gefährdet oder seinen angemessenen Lebensunterhalt gefährdet. Dann soll der Verbraucher oder Kleinstunternehmer aber zur Kündigung berechtigt sein, damit beide Parteien von den Leistungspflichten freiwerden.

Das Leistungsverweigerungsrecht ist eine Einrede und muss von Betroffenen geltend gemacht und belegt werden. dass er gerade wegen der Pandemie nicht leisten kann. Folge des Leistungsverweigerungsrecht ist nur, dass die Leistung zeitweilig verweigert werden kann. Nach Ende der vorgesehenen Frist muss die Leistung nachgeholt werden.

Das Leistungsverweigerungsrecht kann per Verordnung max. bis zum 30. September 2020 verlängert werden.

Quelle: BMJV
Gesetzentwurf
Die Beschlussfassung im Bundesrat erfolgt am 27.03.2020.

Home-Office (Stand 24.03.2020)

Home-Office

Im Zuge der Corona-Prävention ist die intensivere Nutzung von Home-Office und mobilem Arbeiten zu verzeichnen. Dafür gilt es, pragmatische Lösungen zu finden, die einerseits die Arbeitsfähigkeit einer Organisation erhalten, gleichzeitig jedoch Vertraulichkeit, Verfügbarkeit und Integrität gewährleisten.

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat entsprechende Hinweise und Informationen zusammengestellt.
Quelle und weitere Informationen: Informationen des BSI

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) finanzielle Unterstützung, wenn sie kurzfristig Home-Office-Arbeitsplätze schaffen, durch das Förderprogramm „godigital“.

Quelle und weitere Informationen: Presseinformation des BMWi

Tätigkeitsverbot für Selbstständige (Stand 20.03.2020)

Coronavirus

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 31, 42 IfSG) oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird bzw. wurde kann eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG beantragen.

Voraussetzung ist in beiden Fällen ein die Person betreffender Bescheid des Gesundheitsamtes zum persönlichen Tätigkeitsverbot oder zur angeordneten Quarantäne und ein Verdienstausfall. Eine Erstattung des Verdienstausfalls kommt gem. § 56 Abs. 3 IfSG in Betracht. Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen. Schäden sind dabei so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office.

Details zu den Abläufen (z.B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde. Diese wird von der Regierung des Landes bestimmt. (Orientierungshilfe: Kassenärztliche Bundesvereinigung: Übersicht der zuständigen Stellen).

Achtung: Eine freiwillige Quarantäne oder ein generelles (gesundheitsunabhängiges) Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG. (siehe auch unten, Stichwort Quarantäne).

Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

Kredite und Bürgschaften (Stand 20.03.2020)

Kredit

a) Bedingungen für KfW-Unternehmerkredite (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit – Universell (für Unternehmen unter 5 Jahren) werden gelockert. Risikoübernahmen werden erhöht (bis zu 80 % für Betriebsmittelkredite bis 200 Mio. €). Die Instrumente stehen ferner auch größeren Unternehmen mit einem Umsatz von bis zu 2 Mrd. € (bisher: 500 Mio. €) zur Verfügung.

b) Der KfW Kredit für Wachstum steht auch größeren Unternehmen zur Verfügung. Die bisherige Umsatzgröße von 2 Mrd. € wird auf 5 Mrd. € erhöht. Er wird für Vorhaben im Wege einer Konsortialfinanzierung ohne Beschränkung auf einen bestimmten Bereich (bislang: nur Innovation und Digitalisierung) zur Verfügung gestellt. Die Risikoübernahme wird auf bis zu 70 % (bisher 50 %) erhöht.

c) Für Unternehmen mit mehr als 5 Mrd. € Umsatz erfolgt eine Unterstützung wie bisher nach Einzelfallprüfung

KfW- und ERP-Kredite sind über Banken und Sparkassen bei der KfW zu beantragen. Informationen dazu gibt es auf der Webseite der KfW und bei allen Banken und Sparkassen. Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

d) Die Bürgschaftsbanken verdoppeln den Bürgschaftshöchstbetrag auf 2,5 Mio. €. Bürgschaftsbanken können Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 € eigenständig und innerhalb von drei Tagen treffen.

e) Das eigentlich für Unternehmen in strukturschwachen Regionen aufgelegte Großbürgschaftsprogramm kann nun auf Unternehmen außerhalb dieser Regionen geöffnet.

f) Darüber hinaus wird die KfW zusätzliche Sonderprogramme für alle entsprechenden Unternehmen auflegen, die krisenbedingt vorrübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten. Dafür werden die Risikoübernahmen bei Investitionsmitteln deutlich verbessert und betragen bei Betriebsmitteln bis zu 80 %, bei Investitionen sogar bis 90 %. Ferner wird die KfW für größere Unternehmen Direktbeteiligungen im Rahmen von Konsortialfinanzierungen anbieten. Dieses neue KfW-Sonderprogramm soll in KW 13 starten Anträge können bereits ab sofort über den üblichen Weg der Hausbank eingereicht werden (vgl. Pressemitteilung KfW v. 18.3.2020).

g) Bund stellt Exportkreditgarantien (Hermesbürgschaften) bereit, um Unternehmen vor Zahlungsrisiken im Auslandsgeschäft zu schützen.

Ergänzend bieten auch die Landesförderinstitute zinsgünstige Betriebsmittelfinanzierungen an. Einzelheiten sind bei den Förderinstituten der Länder zu erfragen. Weitere Informationen sind auch über die Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums erhältlich.

Eine Anfrage für ein Finanzierungsvorhaben bis 2,5 Mio. € kann schnell und kostenfrei über das Finanzierungsportal der Bürgschaftsbanken gestellt werden. Die zuständige Bürgschaftsbank finden Sie unter: vdb-info.de.

Quelle: BMWi, BMF: Ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen

Betriebsausfallversicherung (Stand 20.03.2020)

Versicherung

In der Regel sind Unternehmen nur selten gegen das Risiko eines Betriebsausfalls aufgrund von Seuchen und Epidemien abgesichert. Für die Versicherer zählt eine Pandemie – also eine Seuche, die sich über mehrere Länder oder gar Kontinente ausbreitet – zu den sogenannten Kumulrisiken. Damit sind Gefahren gemeint, die in relativ kurzer Zeit sehr viele Schäden anrichten.

Zwar gibt es Policen, die Ertragsausfälle aufgrund von Betriebsunterbrechungen abdecken. Ebenso gibt es Versicherungen, mit denen sich Veranstalter gegen den Ausfall von Konzerten oder Messen wappnen können. Die Produkte decken standardmäßig aber nur Schäden ab, die auf Brand, Diebstahl, Sturm oder sonstige Naturgefahren zurückgehen. Zwar kann der Schutz ergänzt werden – beispielsweise auf Betriebsschließungen infolge vertraglich vereinbarter übertragbarer Krankheiten. Doch das ist zumindest mit Blick auf die klassischen Versicherungsprodukte eher selten der Fall. Betroffene sollten sich zur Klärung an ihren Versicherer wenden.

Quelle und weitere Informationen: GDV – Warum Seuchen selten mitversichert sind

Häufig gestellte Fragen an den Steuerberater (FAQ-Katalog)

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